Telearbeit
An der Technischen Universität Berlin haben Sie die Möglichkeit der sogenannten Telearbeit. Diese Telearbeit stellt eine räumlich und zeitlich flexibilisierte Alternative zur bestehenden Form der Arbeitszeitgestaltung dar.
Telearbeit liegt vor, wenn Beschäftigte ihre individuelle regelmäßige Arbeitsleistung im Wechsel zwischen der häuslichen Arbeitsstätte und der Beschäftigungsstelle erbringen. Die häusliche Arbeitsstätte ist dabei durch elektronische Kommunikationsmittel mit der Beschäftigungsstelle verbunden.
Die alternierende Telearbeit setzt voraus, dass die Arbeitsaufgaben IT-gestützt wahrgenommen werden und die dienstlichen Interessen gewahrt bleiben. Sie setzt überdies eine ziel- und ergebnisorientierte Führung und Mitarbeit voraus.
Für die Telearbeit ist eine sogenannte Dienstvereinbarung getroffen worden (siehe unten). Diese Vereinbarung ist vorrangig für den Personenkreis getroffen worden, der unter die Auditierung „Audit familiengerechte Hochschule" fällt. Dabei ist Familie im Verständnis der TU Berlin überall dort gegeben, wo insbesondere für Partner*innen, für Kinder oder pflegebedürftige Personen langfristig Verantwortung übernommen wird.
Die alternierende Telearbeit dient der verbesserten Vereinbarkeit von Familie oder der persönlichen Lebensumstände und dem Beruf und trägt zur Erhöhung der Arbeitszufriedenheit und Motivation bei.
Dienstvereinbarung zur Telearbeit
§1 Geltungsbereich
Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Technischen Universität Berlin, die gemäß §3 Personalvertretungsgesetz Berlin von der Personalvertretung vertreten werden. Ausgenommen hiervon sind Personen, die sich in der Ausbildung befinden.
§2 Teilnahmevoraussetzungen
1. Die Einrichtung des Telearbeitsplatzes erfolgt auf Antrag der Beschäftigten und mit Zustimmung d.er Beschäftigungsstelle und des Dekans/der Dekanin bzw. des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin. Die abschließende Entscheidung obliegt der Personalabteilung.
Der interne Dienstweg ist einzuhalten. In den Fakultäten ist die Stellungnahme des GD's und Dekans erforderlich.
Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit besteht nicht. Die Ein richtung von Telearbeitsplätzen erfolgt vorrangig nach Maßgabe dienstlicher Interessen und soweit Haushalts- oder Drittmittel für die im Einzelfall notwendige Einrichtung und Unterhal tung dieser Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
In den Beschäftigungsbereichen, in denen eine hohe Anzahl an Anträgen auf Bewilligung der Teilnahme an der alternierenden Telearbeit vorliegen, sind prioritär die Anträge bei der Bewilligung zu berücksichtigen, bei denen die/der Antragsteller/in zu dem Personenkreis gehört, der unter die Auditierung ,,Familiengerechte Hochschule" fällt.
2. Als Telearbeitsplatz können nur Aufgabengebiete eingerichtet werden, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
- Eignung zur IT gestützten Aufgabenerledigung,
- der Anteil von personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, ist derart gering, dass die Bearbeitung von Aufgaben mit personenbezogenen Daten ausschließlich am Arbeitsplatz in der Beschäftigungsstelle erfolgen kann,
- der Zugriff auf zentral gelagerte Ressourcen, die nicht digital verfügbar sind (z.B. Akten), kann in der in der Beschäftigungsstelle zu leistenden Arbeitszeit erfolgen,
- eine ergebnisorientierte Kontrollierbarkeit der Arbeitsresultate ist möglich.
3. Beschäftigte, die alternierende Telearbeit für sich beantragen wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens einjährige Zugehörigkeit zur Dienststelle,
- Wahrnehmung des betreffenden Aufgabengebiets seit mindestens sechs Monaten,
- regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit einer/s entsprechenden Vollbeschäftigten,
- gute IT-Kenntnisse, die ein selbstständiges Arbeiten mit der jeweiligen Software er lauben,
- Fähigkeit zum selbstständigen und eigenverantwortlichenArbeiten nach Zielvorgaben.
4. Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes wird schriftlich mit den jeweiligen Beschäftigten vereinbart (siehe Anlage im DV-Dokument hier auf dieser Seite als Download verfügbar). Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben unberührt.
§3 Laufzeit
1. Die mit der bzw. dem Beschäftigten individuell vereinbarte Telearbeit ist befristet. Die Frist beträgt ein Jahr. Sie kann auf Antrag der bzw. des Beschäftigten im Einvernehmen aller zu be teiligenden Stellen verlängert werden.
Die alternierende Telearbeit kann von beiden Seiten mit einer Ankündigungs pflicht von drei Monaten zum Quartalsende aufgegeben werden. Bei Kündigung der Wohnung durch den Vermieter verkürzt sich die Ankündigungsfrist entsprechend.
2. Die fristlose Beendigung aus einem wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt. Diese bedarf der vorherigen Zustimmung des Personalrats und bei dem Personenkreis der schwerbehinderten bzw. einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Beschäftigten der vorherigen Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung. Bei Beendigung der Telearbeit sind die von der Beschäftigungsstelle zur Verfü gung gestellten Arbeitsmittel unverzüglich zurückzugeben.
3. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann die Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz um höchstens 30 v.H. im Monat ohne Zustimmung des Personalrats durch Weisung der oder des Vorgesetzten eingeschränkt werden. Die befristete Einschränkung ist so früh wie möglich anzukündigen, spätestens eine Woche vor Beginn der Einschränkung. Die bzw. der Beschäftigte sollte im Vorfeld zu ihren/seinen persönlichen Belangen gehört werden.
§4 Arbeitszeit
1. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen gelten die universitären Bestimmungen über die Arbeitszeit.
Die jeweils vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ändert sich durch die Telearbeit nicht. Die Verteilung der Arbeitszeit auf beide Arbeitsorte ist in der schriftlichen Teilnahme vereinbarung nach §2 Abs. 4 festzuhalten. Dabei beträgt der Anteil der auf die Beschäftigungsstelle anfallenden Arbeitszeit in der Regel mindestens 50 v.H. der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit.
Die konkrete Ausgestaltung der Verteilung der Arbeitszeit zwischen Beschäfti gungsstelle und häuslicher Arbeitsstätte wird unter Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Notwendigkeiten zwischen den Beschäftigten und ihrer Beschäftigungsstelle vereinbart.
2. In der Vereinbarung sind Präsenszeiten (Kommunikationszeiten) am Telearbeitsplatz vorzusehen, die innerhalb der in der jeweiligen Beschäftigungsstelle geltenden Funktionszeit liegen müssen.
Während dieser Präsenszeiten müssen die Beschäftigten in der häuslichen Arbeitsstätte für die Beschäftigungsstelle erreichbar sein. Ausnahmen hiervon sind nur in begründetem Einzelfall und in Absprache mit den Fachvorgesetzten und/oder der Büroleitung zulässig.
3. Außerhalb der Präsenszeiten können die Beschäftigten die Lage der Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätte frei bestimmen. Die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit, sind dabei zu beachten.
Die Zeiterfassung erfolgt entsprechend den Regelungen zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex). Freizeitausgleich für Mehrarbeit, die im Rahmen der Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz anfällt, ist nur in den Zeiten der Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz möglich.
Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Telearbeit über die geltenden Regelungen zu informieren.
4. Überstunden oder Mehrarbeit müssen im Voraus von der Dienststelle angeordnet werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Zuschläge und sonstige Ausgleichsregelungen für Arbeitsleistungen zu ungünstigen Zeiten (z.B. Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge, Samstagsarbeit) kommen nur dann zur Anwendung, wenn dieses von der Dienststelle angeordnet worden ist.
5. Fahrtzeiten zwischen Beschäftigungsstelle und Telearbeitsplatz gelten nicht als betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die zu leistende Arbeitszeit. Werden in alternierender Telearbeit Beschäftigte aufgefordert, während ihrer Arbeitszeit in ihre Beschäftigungsstelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
6. Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung, insbesondere durch Krankheit gelten für Telearbeitsplätze dieselben Regelungen wie für universitäre Arbeitsstätten.
7. Im Falle von Systemstörungen im Bereich der häuslichen Arbeitsstätte haben die Be schäftigten die jeweiligen Fachvorgesetzten unverzüglich zu informieren und das weite re Vorgehen abzustimmen. Führt die technische Störung dazu, dass die Arbeitsleis tung am Telearbeitsplatz nicht erbracht werden kann, können Fachvorgesetzte ver langen, dass die Arbeitsleistung in der Beschäftigungsstelle erbracht wird. Zeiten von Systemstörungen, die Beschäftigte nicht zu vertreten haben, gelten als Arbeitszeit.
8. Die Beschäftigungsstellen und die Beschäftigten haben dafür Sorge zu tragen, dass der Kontakt zur Dienststelle und den dort tätigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern aufrecht erhalten bleibt. Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Telearbeit alle wichtigen Informationen, insbesondere über Schulungen und Fortbil dungen, rechtzeitig erhalten und nutzen können.
Eine Benachteiligung aufgrund der Inanspruchnahme von alternierender Telearbeit ent steht nicht. Die Personalvertretung erhält von der Personalabteilung einmal jährlich eine Auflistung über al.le an der DV-Telearbeit teilnehmenden Beschäftigten.
§5 Arbeitsort
1. Die häusliche Arbeitsstätte muss sich in einem Raum befinden, der für einen dauernden Aufenthalt sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist.
Die für die Dienststelle geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen finden auf den Telearbeitsplatz entsprechend Anwendung. Gleiches gilt für die Regelungen zum Unfallschutz und zur Unfallfürsorge. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von den Beschäftigten in der Antragstellung darzulegen. Hierzu ist die Checkliste Bildschirmarbeitsplätze aus dem Arbeits- und Umwelt schutzmerkblatt Nr. 2 sowie die in der Anlage (siehe Download der DV auf dieser Seite) dargestellte Gefährdungsermittlung "Büro und Büroähnliche Einrichtungen" auszufüllen und zu unterschreiben.
Die Verantwortung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Einhaltung des Arbeitsschutzes, regelmäßig innerhalb der Technischen Universität Berlin auf die jeweiligen Leiter der Beschäfti gungsbereiche übertragen, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
Die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen ist durch wiederholtes Ausfüllen der Checklisten bei Weiterbeantragung oder Veränderungen am Arbeitsplatz sicherzustellen.
2. Die Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Büromöbeln, Beleuchtungskörpern sowie anderen Einrichtungsgegenständen übernimmt grundsätzlich die bzw. der Beschäftigte. Sollte im Einzelfall kein Büroarbeitsplatz in der häuslichen Arbeitsstätte vorhanden sein, stellt die Büroausstattung die Technische Universität Berlin unter dem Aspekt der Erforderlichkeit.
Die Technische Universität Berlin stellt der bzw. dem Beschäftigten die technische Ausstattung des Telearbeitsplatzes zur Verfügung.
Die gestellte Ausstattung verbleibt im Eigentum der Technischen Universität Berlin und wird in einem Leihvertrag festgehalten. Die private Nutzung der von der Technischen Universität Berlin zur Verfügung gestellten Ausstattung ist nicht gestattet.
Die Beschäftigten müssen sicherstellen, dass die bereitgestellten Arbeitsmittel vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind.
3. Die in alternierender Telearbeit Beschäftigten verpflichten sich, einen Kommunikations anschluss bereitzustellen, der die Einrichtung einer verlässlichen Kommunikationsver bindung gewährleistet.
Aufwendungen jeglicher Art für die häusliche Aufgabenerledigung (z.B. Strom, Heizung, Reinigung, Telefon, Telefax, Internet) werden von der Technischen Universität Berlin nicht übernommen.
Für Beschäftigte, die noch keinen Kommunikationsanschluss haben, erstattet die Technische Universität Berlin einmalig die Einrichtungs- und Anschlussgebühren gegen Nachweis bis max. 50 Euro.
4. Die Durchführung der Einrichtungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten ein schließlich der Überprüfung der technischen Ausstattung (elektrischen beweglichen Betriebsmittel) alle 4 Jahre werden von der Beschäftigungsstelle vorgenommen und sind vom Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin zu gewährleisten. Sie erfolgen in den Diensträumen der Technischen Universität Berlin oder per Fernwartung.
5. Den zuständigen universitären Beauftragten ist nach vorheriger Terminabsprache Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren. Gleiches gilt für die bzw. den Datenschutz beauftragten hinsichtlich einer etwaigen Überprüfung von Datensicherheitsmaßnahmen. Die abzuschließende Teilnahmevereinbarung muss eine Zusicherung enthalten,dass die mit den Beschäftigten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dieser Regelung einverstanden sind.
6. Bei Nichtgewährung des Zugangs kann die Vereinbarung über die alternierende Telearbeit unverzüglich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung ist die Personalvertretung zu beteiligen.
§6 Datenschutz
1. Vertrauliche Daten sind am Telearbeitsplatz so zu schützen, dass ein unbefugter Zugang zu und ein unberechtigter Zugriff auf die Daten wirksam verhindert wird. Die Beschäftigungsstelle hat dafür zu sorgen, dass die betreffenden Beschäftigten über die gesetzlichen und dienststelleninternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit informiert sind. Dazu gehört eine entsprechende Unter weisung, ggf. unter Einbeziehung der bzw. des Datenschutzbeauftragten.
2. Originalakten und Unterlagen verbleiben in den Räumen der Technischen Universität Berlin. In Einzelfällen können bei dienstlicher Notwendigkeit Kopien der Unterlagen in die häusliche Arbeitsstätte mitgenommen werden. Diese sind nach Abschluss der Arbeiten zu vernichten.
3. Für die Aufbewahrung von Aktenkopien oder nicht elektronischen Dateien muss in der häuslichen Arbeitsstätte ein verschließbarer Schrank bzw. ein abschließbarer Teil ei nes Schranks vorhanden sein. Ebenso muss der Transport von Aktenkopien oder nicht elektronischen Dateien in verschlossenen Behältnissen erfolgen.
4. Die technischen Standards zur Wahrung der Sicherheit werden von der TU Berlin vorgegeben.
5. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen kann die Vereinbarung zur alternierenden Telearbeit fristlos gekündigt werden.
6. Die Teilnehmer*innen sind verpflichtet die Telearbeit nach den vorgegebenen Sicher heitsstandards der Beschäftigungsstelle zu organisieren.
- § 5 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Daten schutzgesetz-BlnDSG}- enthält die Legaldefinition für die in§ 6 genannten „Sicherheitsziele"
- § 5 BlnDSG (Technische und organisatorische Maßnahmen)
- Die Ausführungen der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Art und Weise der Maßnahmen hat für den angestrebten Schutzzweck angemessen zu sein und richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.
- Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die geeig net sind zu gewährleisten, dass
- nur befugte personenbezogenen Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
- personenbezogen Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
- personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
- jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
- festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verar beitet hat (Revisionsfähigkeit),
- die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
§7 Haftung
1. Die Haftung der Beschäftigten in alternierender Telearbeit, insbesondere für dievon der Beschäftigungsstelle bereitgestellten Arbeitsmittel, richtet sich nach den jeweils geltenden beamtenrechtlich bzw. tarifvertraglich Regelungen.
2. Im Falle der Beschädigung der bereitgestellten Arbeitsmittel oder einer Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist dieHaftung der im Haushalt lebenden Personen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§8 Änderung der Rahmenbedingungen
1. Die in alternierender Telearbeit Beschäftigten müssen einen bevorstehenden Wohnungswechsel oder einen Wechsel des Telearbeitsplatzes innerhalb der Wohnung unverzüglich anzeigen. Soll die Telearbeit fortgesetzt werden, sind die Bedingungen der häuslichen Arbeitsstätte entsprechend der §§ 5, 6 herzustellen und die durch die Verlegung entstehenden Kosten, insbesondere die Anschlusskosten, von den Beschäftigten selbst zu tragen. Andernfalls endet die Teilnahmevereinbarung über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes spätestens mit Auszug aus der alten Wohnung.
2. Inhaltliche Änderungen des Aufgabengebietes sind unverzüglich der zuständigen Personalstelle anzuzeigen. Mit der Anzeige ist mitzuteilen, welche Auswirkungen diese voraussichtlich auf den Telearbeitsplatz haben werden.
3. Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis, so entfällt auch gleichzeitig der Telearbeits platz. Gleiches gilt, wenn Beschäftigte von der Dienststelle von der Arbeits- bzw. Dienstleistungspflicht freigestellt worden sind.
§9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung einschließlich der Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte die Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
§10 Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
1. Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. April 2014 in Kraft. Die Anzahl der Telearbeitsplätze wird auf max. 60 begrenzt und bei der Entscheidung über die Einrich tung eines solchen Platzes wird vorrangig dem Vereinbarkeitsaspekt von Beruf und Familie Rechnung getragen. Sofern die Anzahl der Anträge die vorstehende Obergrenze übersteigen sollte, wird im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung aller Belange und unter Einbindung der zuständigen Personalvertretung eine einzelfallgerechte Entscheidung angestrebt.
2. Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, erst mals jedoch zum 1. April 2015. Andernfalls verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr.
3. Die Anlagen 1-3 sind Bestandteil der Dienstvereinbarung (siehe als Download auf dieser Seite)
Änderungen an den Anlagen 1 und 2, die sich durch gesetzliche Änderungen ergeben gelten unmittelbar, ohne das hierüber erneut verhandelt werden muss.
Anlage 1: Arbeitsschutzmerkblatt Nr. 2 mit den dazugehörigen Anlagen
Anlage 2: Fragebogen zur Gefährdungsermittlung und -beurteilung nach § 5 ArbSchG
Anlage 3: Muster der Einzelvereinbarung
Kontakt
Servicebereich Personal
Abteilung II – Personal und Recht
Einrichtung | Abteilung II – Personal und Recht |
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