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Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem, das als Teil der sozialen Sicherung Deutschlands eine herausragende Rolle spielt. Als Solidargemeinschaft bietet es wirksamen finanziellen Schutz vor den großen Lebensrisiken und deren Folgen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Betriebsunfällen und Pflegebedürftigkeit. Die Sozialversicherung garantiert einen stabilen Lebensstandard jedes Einzelnen und umfasst folgende Zweige, die als Versicherungsträger oder Träger bezeichnet werden:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Wer ist versichert?

Arbeitnehmer*innen (d.h. nicht Beamt*innen), die ein Einkommen unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze haben, sind in der Regel automatisch pflichtversichert.

Die jeweiligen Träger der Sozialversicherung werden grundsätzlich von den Beiträgen der versicherten Mitglieder und deren Arbeitgeber finanziert.

Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer*innen wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden Beitragsbemessungsgrenzen genannt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenzen deckeln damit die Beiträge zur Sozialversicherung.

Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden aber auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte).

Pflegeversicherung:

Ab 01.07.2023 wird der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,35 % angehoben. Ebenfalls zum 01.07.2023 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose.

Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %.

Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.

Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Mitglieder mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 %.

Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. 

Das Gesetz sieht vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen die Daten für die zu  berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Spätestens ab 01.07.2025 werden die angegebenen Kinder durch das digitale Verfahren überprüft.

Vom 01.07.2023 an können die Kinder, dem Arbeitgeber durch Einreichung der jeweiligen Geburtsurkunden (in Kopie), nachgewiesen werden.

In diesem Zusammenhang beachten Sie bitte die aktuelle Mitteilung "Neue Beitragsätze in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2023". Der Nachweis der Elterneigenschaft ist mit folgendem Formular "Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern" bis zum 31.12.2023 an den Zentralen Posteingang II TZ einzureichen.

Für Beamt*innen gelten gesonderte Regelungen: Beamt*innen auf Lebenszeit oder Zeit sind in ihrer Beschäftigung als Beamt*in versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie haben bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Beamt*innen besitzen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung. Mehr erfahren (Link zur Seite "Beamtenverhältnis")

DEÜV-Meldung abrufen

Seit März 2020 sind zusätzlich zu Ihren Besoldungs- bzw. Entgeltnachweisen auch die Lohnsteuerbescheinigung und die DEÜV Meldungen ausschließlich online im TU-Portal (SAP Portal) abrufbar.
Sollten Sie nicht provisioniert sein, erhalten Sie Ihre Besoldungs- bzw. Entgeltnachweise, Lohnsteuerbescheinigungen und DEÜV Meldungen weiterhin ausgedruckt per Hauspost.
Bitte beachten Sie des Weiteren, dass Ihnen mit dem Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses der Zugriff auf die web-basierten Anwendungen entzogen wird. Sichern Sie sich daher vorher alle notwendigen Unterlagen.
Auf der folgenden Webseite finden Sie ein Anleitung (PDF), wie Sie Ihre Nachweise abrufen können.

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