Servicebereich Personal

Pflegezeiten

Die Technische Universität Berlin unterstützt Sie bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Als Beschäftigte bzw. Beschäftigter haben Sie hier also die Möglichkeit, sich in akuten Pflegesituationen und auch längerfristig um Ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Denkbar sind beispielsweise (Sonder-)beurlaubungen, Teilzeitarbeit oder eine tageweise Freistellung.

Gesetzlich geregelt ist die Pflegezeit über das

  • das Gesetz über die Pflegezeit sowie
  • das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

Rechtsgrundlagen für Tarifbeschäftigte

Pflegezeitgesetz

§2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Rechtsanspruch

Dauer: bis zu 10 Tagen

Voraussetzungen: akut aufgetretene Pflegesituation

Nachweis: ärztliche Bescheinigung

Entgelt: ggf. 1 Tag im Kalenderjahr, wenn der zu Pflegende im gleichen Haushalt lebt, sonst ohne Entgelt

§3 Pflegezeit (bloße Erklärung Ihrerseits nötig)

Dauer: längstens 6 Monate am Stück, keine Aufteilung auf mehrere Abschnitte, keine Restzeiten

Voraussetzungen: Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen

Nachweis: die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen

Folgen für die Sozialversicherung: Abmeldung in allen Zweigen der SV, Über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen müsste der Pflegende sich bei der zuständigen Krankenkasse informieren. Unter Umständen bestehen Ansprüche gegenüber der Pflegekasse der zu pflegenden Person.

Folgen für die VBL: Die Pflichtversicherung bei der VBL bleibt bestehen. Eine Abmeldung erfolgt nicht, es werden aber keine Beiträge entrichtet.

Entgelt: keine Entgeltfortzahlung.

Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Diese einzelvertragliche Vereinbarung beinhaltet die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens 24 Monaten (Teilzeitpflegephase). Es besteht von Ihrer Seite kein Rechtsanspruch.

Während der verringerten wöchentlichen Arbeitszeiterfolgt eine Aufstockung des monatlichen Entgelts um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitsverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde. DIESER SATZ IST ÜBERHAUPT NICHT ZU VERSTEHEN!!! IIT: BITTE HIER UNBEDINGT NACHJUSTIEREN UND EINEN VERSTÄNDLICHEN TEXT LIEFERN. GLEICHES GILT FÜR DEN NACHSTEHENDEN ABSATZ.

In der anschließenden gleich langen Nachpflegephase wird weiterhin das reduzierte Entgelt gezahlt. Bis zum Ausgleich des Wertguthabens wird bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten, um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum während der vorangegangenen Teilzeitpflegephase aufgestockt wurde, d.h., dass im Ergebnis während beider Phasen das Entgelt gleichmäßig verteilt ist.

Sonderurlaub aus wichtigem Grund (§28 TV-L Berliner Hochschulen)

Beim Sonderurlaub aus wichtigem Grund (laut §28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für das Land Berlin, TV-L Berliner Hochschulen) handelt es sich einen Sonderurlaub ohne Entgeltzahlungen.
Bei dieser sogenannten Kann-Regel besteht kein Rechtsanspruch bzw. kann der Sonderurlaub nur im Einverständnis mit Ihrer Beschäftigungsstelle genommen werden.

Tageweise Freistellung (§29 TV-L Berliner Hochschulen)

Nach diesem Paragraphen erhalten Sie bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen Ihres Haushalts eine Arbeitsbefreiung von 1 Tag im Kalenderjahr. Ihr Entgelt wird dabei fortgezahlt.

Teilzeit zur Pflege Angehöriger (§11 TV-L Berliner Hochschulen)

Bei den Regelungen laut §11 TV-L Berliner Hochschulen handelt es sich um eine sogenannte Soll-Vorschrift. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Voraussetzungen: ärztliches Gutachten, die Pflege muss durch Sie erfolgen, dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange dürfen nicht entgegenstehen

Dauer: bis zu 5 Jahren mit Möglichkeit der Verlängerung

Rechtsvorschriften für Beamt*innen

Beurlaubung (§55 Landesbeamtengesetz)

Bei §55 des Landesbeamtengesetzes handelt es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Dauer: bis zu 12 Jahren

Entgelt: Dienstbezüge werden nicht gezahlt. Zudem ergeben sich negative Auswirkungen auf das Ruhegehalt. Beihilfeberechtigung besteht unter besonderen Voraussetzungen weiterhin.

 

Teilzeitarbeit (§54 Landesbeamtengesetz)

Bei §54 des Landesbeamtengesetzen handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Voraussetzungen: ärztliches Gutachten, die Pflege muss durch den Beschäftigten tatsächlich erfolgen und zwingende dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.

Dauer: wie beantragt.

Umfang: bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

Ausnahme als Kann-Vorschrift: bis zu 12 Jahren Dauer ist eine Reduzierung auf weniger als die Hälfte, aber mindestens 30% der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig.

Tageweise Freistellung (Ausführungsvorschrift über Urlaub aus besonderen Anlässen)

Hierbei handelt es sich um eine Dienstbefreiung bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt von 1 Tag im Kalenderjahr. Ihre Bezüge werden fortgezahlt.

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