Servicebereich Personal

Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten sind Aufgaben, die nicht zum Hauptamt, also den eigentlichen dienstlichen Aufgaben gehören, wobei sich die konkreten Regelungen für Beamt*innen, Tarifbeschäftigte und Professor*innen unterscheiden.

Nebentätigkeit von Tarifbeschäftigten

Bei Nebentätigkeiten gegen Entgelt müssen Sie als Tarifbeschäftigte bzw. -beschäftigter der TU Berlin diese rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen. Die rechtliche Grundlage dafür ist der § 3 Abs. 4 TV-L Berliner Hochschulen.

Für die Anzeige Ihrer Nebentätigkeit nutzen Sie bitte den auf dieser Seite bereitgestellten Vordruck (siehe unten).

Nebentätigkeit von Beamt*innen

Genehmigung und das dazugehörige Verfahren

Grundsätzlich bedürfen Beamt*innen zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit einer vorherigen Genehmigung. Die Beurteilung, ob eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegt, obliegt der Abteilung Personal und Recht im Auftrag des Präsidenten. Jede Nebentätigkeit muss daher rechtzeitig vorher schriftlich angezeigt werden und darf erst dann ausgeübt werden, wenn eine Genehmigung erteilt, bzw. ihre Genehmigungsfreiheit festgestellt wurde.

Unter Entgelt wird übrigens jede Gegenleistung in Geld verstanden, aber auch die Gewährung von geldwerten Vorteilen wie z.B. Unterkunft und Verpflegung.

Die Genehmigung kann für bis zu zwei Jahreerteilt werden. Anschließend kann die erneute Genehmigung beantragt werden. 

Angaben im Antrag

Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bzw. die Anzeige einer Nebentätigkeit muss die für die Prüfung erforderlichen Angaben enthalten. Das sind insbesondere:

  • Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit
  • Nachweise über die Höhe der Vergütung (Entgelte und geldwerte Vorteile)
  • Angaben dazu, ob und in welchem Umfang Personal, Material und Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

Können Sie zum Zeitpunkt des Antrags bzw. der Anzeige noch keine genauen Angaben machen, so geben Sie bitte geschätzte Werte an. Diese Werte müssen Sie anschließend bestätigen oder korrigieren. Jede wesentliche Änderung müssen Sie unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Mitteilungspflicht gilt auch für die Beendigung von Nebentätigkeiten.

Antrag einreichen

Senden Sie den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit über Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzen an die Personalstelle. Die ergänzenden Informationen zu Art, Umfang und Vergütung können Sie dabei in einem verschlossenen Umschlag beigefügt, bzw. mit dem Vermerk "Nebentätigkeitsantrag ist unterwegs" direkt an die bzw. den Personalsachbearbeiter*in senden.

Der Servicebereich Personal prüft den Antrag und erlässt ggf. einen entsprechenden Genehmigungsbescheid.

Bitte beachten Sie:

  1. Die rückwirkende Genehmigung von Nebentätigkeiten ist rechtlich nicht zulässig. Achten Sie bitte unbedingt darauf, Ihre beabsichtigten Nebentätigkeiten rechtzeitig anzuzeigen bzw. zu beantragen.
  2. Für den Personenkreis der Professorinnen und Professoren gelten erweiterte Regelungen.

Anforderungen an die Nebentätigkeit

Die Ausübung von Nebentätigkeiten ist nicht unbegrenzt zulässig.

Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

Die Genehmigung muss versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihre NebentätigkeitIhre Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer dienstlichen Pflichten behindert wird. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit mehr als 8 Stunden wöchentlich beträgt.

Tätigkeit mit Zweitberufscharakter

Die Genehmigung muss in der Regel auch versagt werden, wenn es sich um eine Tätigkeit mit Zweitberufscharakter handelt. Solche Tätigkeiten dürfen nicht neben der Haupttätigkeit ausgeübt werden. Diese Regelung soll gewährleisten, dass Beamt*innen sich mit voller Hingabe ihrem Beruf widmen. Kriterien, aus denen sich der Zweitberufscharakter ergeben kann, sind Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit. So wird man z.B. bei einer mehrwöchigen Tätigkeit, die innerhalb der Vorlesungszeit ausgeübt werden soll, genau überprüfen müssen, ob diese den Charakter eines Zweitberufs hat.

Nebentätigkeit und Auswirkungen auf Freizeit/Urlaub

Im Fall der Konzentration einer Nebentätigkeit auf das Wochenende oder den Urlaub muss gewährleistet sein, dass der Erholungszweck von Freizeit und Urlaub nicht unterlaufen wird.

Umfang der Nebentätigkeit bei Teilzeit

Arbeiten Sie auf eigenen Antrag nicht voll, sondern in Teilzeit, oder sind Sie ohne Dienstbezüge beurlaubt, dürfen Sie entgeltliche Nebentätigkeiten grundsätzlich nur in dem Umfang ausüben, in dem diese bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden könnten. Die dienstfreie Zeit kann also nicht zur Ausweitung einer Nebentätigkeit genutzt werden. Das ergibt sich aus dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit und der vollen Hingabe der Beamtin bzw. des Beamten an ihren bzw. seinen Beruf.

Während einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zur Betreuung oder Pflege dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

Bei begrenzter Dienstfähigkeitreduziert sich die Zeit für Nebentätigkeiten in gleichem Umfang wie die Arbeitszeit, d.h. bei einer Dienstfähigkeit von 50% reduziert sich der zulässige Umfang von Nebentätigkeiten ebenfalls um 50%.

Dienstunfähigkeit und Nebentätigkeit

Bei Dienstunfähigkeit ist die Ausübung von Nebentätigkeiten unzulässig, da die Verpflichtung besteht, alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könnte.

Vergütungsgrenzen

Bei entgeltlichen Nebentätigkeiten für Auftraggeber des öffentlichen Dienstes besteht die Verpflichtung, die Vergütung abzuliefern, wenn sie im Kalenderjahr einen bestimmten Höchstsatz übersteigt. Als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gilt insbesondere auch eine Tätigkeit für Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicherHand befindet oder die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.

Inanspruchname von Mitteln

Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Nebentätigkeit
  • vorherige schriftliche Genehmigung
  • Entrichtung eines angemessenen Nutzungsentgelts.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 60 ff. Landesbeamtengesetz: Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
    (LBG)
  • Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (NtVO)

Für wissenschaftliche Beamt*innen:

  • § 98 Nebentätigkeit (Berliner Hochschulgesetz)
  • Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulnebentätigkeitsverordnung, HNtVO)

Nebentätigkeiten von Professor*innen

Abgrenzung der Nebentätigkeit zum Hauptamt

Das Amt eines Universitätsprofessors bzw. einer Universitätsprofessorin nimmt in dienstrechtlicher Hinsicht eine Sonderstellung ein, da die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben in Forschung und Lehre unter dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit steht. Aufgrund dieser Doppelstellung unterscheidet sich das Professoren*innendienst- und somit auch das Hochschulnebentätigkeitsrecht von dem der übrigen Bediensteten.

Die Zuordnung einer Tätigkeit zum Nebentätigkeitsrecht setzt ihre Abgrenzung vom Hauptamt voraus.

Da Sie als Universitätsprofessor*in den Inhalt Ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre, ungeachtet der bestehenden Lehrverpflichtung, selbst bestimmen können, muss der Aufgabenkreis der „Dienstaufgabe“ weit verstanden werden und kann im Einzelfall auch Nachbardisziplinen erfassen. Sie haben die Möglichkeit, die Grenzen zum Bereich der Nebentätigkeit bezüglich der Forschung flexibel in die eine, wie die andere Richtung zu verschieben. Aus dem wissenschaftlichen Selbstbestimmungsrecht eines Hochschullehrers bzw. einer Hochschullehrerin folgt, dass Ihnen ein prinzipielles Wahlrecht zukommt, ob Sie eine wissenschaftliche Tätigkeit als Bestandteil Ihres Hauptamtes oder als Nebentätigkeit qualifiziert sehen wollen. Eine organisatorische Festlegung der zum Hauptamt und zur Nebentätigkeit gehörenden Tätigkeitskreise eines Professors bzw. einer Professorin ist daher oft schwierig.

Sobald Sie für die beabsichtigte Tätigkeit voraussichtlich eine gesonderte Vergütung erzielen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine Nebentätigkeit handelt, da Sie für Ihre Dienstaufgaben als Professor*in bereits besoldet werden.

Vor allem wissenschaftliche Tätigkeiten genießen in der Regel nebentätigkeitsrechtliche Privilegierungen. Nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung -HNtVO- sind diese für Professor*innen häufig allgemein genehmigt. Sie müssen aber in jedem Falle angezeigt werden.

Genehmigung und das dazugehörige Verfahren

Die rechtliche Prüfun, ob und wann eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist, obliegt der Personalabteilung. Damit diese in die Lage versetzt wird, über den Nebentätigkeitsantrag zu entscheiden, bedarf es näherer Informationen über Art und Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit sowie der Höhe der voraussichtlichen Vergütung.

Den Antrag auf Nebentätigkeit senden Sie über den Dekan bzw. die Dekanin Ihrer Fakultät an die Personalstelle. Die ergänzenden Informationen zu Art, Umfang und Vergütung können dabei in einem verschlossenen Umschlag beigefügt bzw. mit dem Vermerk "Antrag ist unterwegs" direkt an den bzw. die Personalsachbearbeiter*in gesendet werden.

Der Dekan oder die Dekanin der jeweiligen Fakultät bestätigt auf dem Nebentätigkeitsantrag bzw. auf jeder Nebentätigkeitsanzeige, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen ist und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Erfüllung der hauptamtlichen Dienstpflichten durch die Ausübung der Nebentätigkeit erkennbar sind. Dieser Erklärung inhärent ist, dass das Lehrdeputat ordnungsgemäß erfüllt wird.

Der Servicebereich Personal prüft den Antrag und erlässt ggf. einen entsprechenden Genehmigungsbescheid.

Bitte beachten Sie:

  1. Die rückwirkende Genehmigung von Nebentätigkeiten ist rechtlich nicht zulässig. Achten Sie bitte unbedingt darauf, Ihre beabsichtigten Nebentätigkeiten rechtzeitig anzuzeigen bzw. zu beantragen.
  2. Die in Nebentätigkeit ausgeübten Tätigkeiten können nicht für die Berechnung der LinF-Leistungsindikatoren herangezogen werden, weil sie nicht Bestandteil der Dienstaufgaben sind.

Rechtliche Grundlagen

  • Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (NtVO)
  • § 98 Nebentätigkeit (Berliner Hochschulgesetz)
  • Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulnebentätigkeitsverordnung, HNtVO)

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Abteilung II – Personal und Recht

Einrichtung Abteilung II – Personal und Recht
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