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Nachversicherung & Aufschub der Nachversicherung

Sind Sie Beamtin oder Beamter und scheiden Sie ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienst zur Technischen Universität Berlin aus, so sind Sie für die geleistete Dienstzeit beim zuständigen Versicherungsträger kraft Gesetz nachzuversichern. Gleiches gilt, wenn bei Ihnen Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind.

Auf dieser Seite finden Sie zusammenfassende Informationen zum Thema Nachversicherung. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierbei nicht alle im Einzelfall auftretenden Besonderheiten erfasst sind. Rechtsansprüche können deshalb aus den Informationen von dieser Webseite nicht geletend gemacht werden.

Eventuell zu beantragende Versicherungsleistungen aufgrund der Nachversicherung (z.B. Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) müssen Sie möglichst schnell, ggf. auch schon vor Abschluss des Nachversicherungsverfahrens, beim zuständigen Versicherungsträger beantragen, da Leistungen grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt werden.

Weiterführende Informationen

Voraussetzungen für eine Nachversicherung

Beamt*innen und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte, die ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienst zum Land Berlin ausscheiden und bei denen Gründe für einen Auf- schub der Beitragszahlung nicht gegeben sind, sind für die geleistete Dienstzeit beim zuständigen Versicherungsträger kraft Gesetz nachzuversichern (§ 8 Abs. 2 SGB VI).

Zuständigkeit

Haben Sie Beschäftigungszeiten innerhalb des Landes Berlin bei verschiedenen Dienststellen verbracht, sind die Beiträge von der beim Ausscheiden zuständigen Dienststelle nachzuentrichten.

Für die Beitragszahlung außerhalb des Landes Berlin abgeleisteter Beschäftigungszeiten ist der jeweilige Dienstherr zuständig. Sofern Sie versicherungsfreie Beschäftigungszeiten bei anderen Dienstherren abgeleistet haben, ist die Nachversicherung unmittelbar bei den vorherigen Beschäftigungsstellen vom letzten Dienstherrn zu beantragen.

Sind Sie ehemaliger Beamter bzw. ehemalige Beamtin und möchhte Sie die Nachversicherung in einem anderen Sicherungssystem außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vornehmen lassen, so müssen Sie dies fristgerecht beantragen (siehe weiter unten Beitragszahlung an berufsständische Versorgungseinrichtungen)

Zeitpunkt der Beitragszahlung, Bescheinigung etc.

Zeitpunkt der Beitragszahlung

Die Beiträge werden gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind (§184 Abs. 1 SGB VI).

Nachversicherungsbescheinigung

Ist der Nachversicherungsfall eingetreten, erteilt die zuständige Personalstelle Ihnen und dem Versicherungsträger eine Bescheinigung. Die Bescheinigung enthält die Beschäftigungszeit beim Land Berlin und die nach Kalenderjahren aufgeteilten beitragspflichtigen Einnahmen aus dieser Beschäftigung. Beitragspflichtige Einnahme ist u.a. das erzielte Arbeitsentgelt. Maßgebend ist hier das Bruttoarbeitsentgelt. Welche laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt gehören, bestimmt §14 Abs. 1 SGB IV.

Die in den Bescheinigungen angegebenen Entgelte stimmen mit den tatsächlichen Bruttobezügen oft nicht überein, weil diese nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und unter Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften berücksichtigt werden.

Beitragszahlung an berufsständische Versorgungseinrichtungen (§186 SGB VI)

Als Nachzuversichernde/r können Sie beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn Sie

  • im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hätten oder
  • innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

Nach dem Tode steht das Antragsrecht nacheinander dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner*in, den Waisen gemeinsam bzw. dem früheren Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner zu.

Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden. Versäumen Sie die Frist, so ist eine Beitragszahlung zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht mehr möglich. Die Nachversicherung ist dann zugunsten der Rentenversicherung der Angestellten (BfA) vorzunehmen.

Zeitpunkt der Beitragszahlung

Die Beiträge sind nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von drei Monaten von der jeweiligen Personalstelle zu entrichten, ansonsten fallen Säumniszuschläge gemäß §24 SGB IV an. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, ob Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gegeben sind (siehe weiter unten Aufschub der Beitragszahlung).

Befragungen der Personalstellen hinsichtlich weiterer Berufsabsichten sind daher von Ihnen kurzfristig zu beantworten. Beantworten Sie die Anfrage nicht oder geben Sie keine konkreten Hinweise auf Ihre spätere Beschäftigung, muss davon ausgegangen werden, dass kein Aufschubgrund für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge vorliegt (§184 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Aufschub der Beitragszahlung

Die Beiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger werden vom Land Berlin nur gezahlt, wenn Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht entgegenstehen.
§ 184 Abs. 2 SGB VI nennt drei Gründe für den Aufschub der Nachversicherung:

a ) Unterbrechung:

Hier handelt es sich um Fälle, in denen das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis unter Verlust der Versorgungszusage gelöst wurde und die Versorgungszusage entfallen ist, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass später das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis bei demselben Dienstherrn mit einer entsprechenden Versorgungszusage unter Anrechnung der Vordienstzeiten wieder aufgenommen wird.
Eine Unterbrechung in diesem Sinne verlangt einen objektiven Rückkehrwillen des Beschäftigten sowie eine konkrete Zusicherung des Arbeitgebers für eine Wiedereinstellung in das versiche- rungsfreie Beschäftigungsverhältnis.

b ) Aufnahme einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung:

Ein Aufschubgrund für die Nachversicherung liegt nach § 184 Abs.2 S.1 Nr.2 SGB VI vor, wenn Sie

  • unmittelbar in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung übertreten (z.B. Übertritt eines Landesbeamten in ein Bundesbeamtenverhältnis ) oder
  • voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem unversorgten Ausscheiden ein anderes versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis aufnehmen werden.

c) Zahlung einer Versorgung:

Wird bei Ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung eine unwiderrufliche Versorgung gezahlt, kann kein Nachversicherungsfall eintreten. Wird eine widerrufliche Versorgung gewährt (z.B. Unterhaltsbeitrag), so liegt nach §184 Abs.2 Nr.3 SGB VI ein Aufschubgrund vor, wenn die Versorgung der aus der Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
Der Nachversicherungsfall tritt bei Wegfall der gleichwertigen widerruflichen Versorgung ein.
Die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden zu treffen.

Aufschubbescheinigung (§184 Abs.4 SGB VI)

Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilt die zuständige Personalstelle Ihnen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über die versicherungsfreie Beschäftigungszeit beim Land Berlin und die Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung. Die Beträge werden erst gezahlt, wenn die Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.

Dienstzeiten im Ausland

§4 Abs. 1 S.2 SGB VI bestimmt, dass im Rahmen der Nachversicherung Auslandsdienstzeiten auch ohne Antrag als versicherungspflichtig gelten, wenn für diese Zeiten Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind.

Nachversicherung im Beitrittsgebiet

Nach dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. Teil I S.1605) gelten für das Beitrittsgebiet auch für die Nachversicherung entsprechende Übergangs- und Überleitungsregelungen (z.B. §§228 a, 228 b, 233 a, 277 a, 278 a SGB VI).

Beurlaubungen

Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleibt das beamtenrechtliche Dienstverhältnis bestehen. Die Zeit der Beurlaubung wird grundsätzlich weder als ruhegehaltfähige Dienstzeit noch bei einer späteren Nachversicherung berücksichtigt (Ausnahmen siehe weiter unten).

Elternzeit, Kindererziehungszeiten

Die Zeit der Elternzeit ist nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht bis zu dem Tage ruhegehaltfähig, an dem das Kind 6 Monate alt wird. Für Kindererziehungszeiten für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder wird zu den Versorgungsbezügen ein steuerfreier Kindererziehungszuschlag gezahlt, der sich nach dem Rentenrecht berechnet. Sollte der Nachversicherungsfall eintreten (siehe oben unter Voraussetzungen) werden die Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt, da diese kraft Gesetzes mit Pflichtbeiträgen belegt werden.

Beurlaubung ohne Dienstbezüge für eine anderweitige Tätigkeit mit gewährleisteter Ver-sorgungsanwartschaft

Ist im Falle einer Beurlaubung für eine anderweitige Tätigkeit diese Zeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden, so wird sie bei einem späteren unversorgten Ausscheiden nur dann in die Nachversicherung einbezogen, wenn die zuständige Dienststelle festgestellt hat, dass diese Tätigkeit von der allgemeinen Entscheidung über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erfasst wird (Gewährleistungsentscheidung, §5 Abs.1 SGB VI).

Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation (§204 SGB VI)

Diese ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden nicht in die Nachversicherung einbezogen. Auf Antrag können im Falle eines unversorgten Ausscheidens für diese Zeiten freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden. Den Antrag müssen Sie grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Organisation beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.

Freiwillige Versicherung

Sofern eine entstehende Lücke in Ihrer Altersversorgung geschlossen werden soll, wird empfohlen, die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung beim zuständigen Versicherungsträger zu klären und ggf. eine freiwillige Versicherung zu beantragen.

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