Servicebereich Personal

Mutterschutz & Elternzeit

Mutterschutz

Müttern soll in Deutschland vor und nach der Geburt ihres Kindes ein besonderer Schutz im Arbeitnehmerverhältnis gewährleistet werden, d.h. Mutter und Kind werden in der Zeit vor der Geburt und in den ersten Wochen nach der Geburt vor arbeitsbedingten Gefahren und Belastungen geschützt. Dies gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Mutterschutzgesetz.

Elternzeit

Die sogenannte Elternzeit gibt Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten.
Im Anschluss an die Mutterschutzfristen können beide Elternteile Elternzeit beanspruchen. Der Vater kann auch schon während der Schutzfrist nach der Geburt in Elternzeit gehen, um die Mutter in dieser Zeit zu unterstützen. Für die Entbindung der Ehefrau oder Lebenspartnerin wird zudem ein Arbeitstag Sonderurlaub gewährt.
Die gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.

Regelungen & Besonderheiten für Beamt*innen

Mutterschutz (Beamt*innen)

Besoldung

Während der Schutzfristen (hier: Mutterschutz) und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots bleibt bei Ihnen als Beamt*innen der volle Anspruch auf Besoldung bestehen. Die Zahlung der Dienstbezüge wird nicht berührt.

Versorgung

Die Beschäftigungsverbote haben keine Auswirkung auf Ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Als Beamtin sind Sie so gestellt, als hätten Sie durchgehend Dienst im Umfang Ihres jeweiligen Arbeitszeitmodells geleistet.

Beihilfe

Während des Mutterschutzes haben Sie Anspruch auf Beihilfe nach der Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen. Ihr neugeborenes Kind ist berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach der Landesbeihilfeverordnung, wenn es beim Vater oder bei der Mutter im Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Laufbahnrecht

Die Zeit eines Beschäftigungsverbotes gilt als Dienstzeit und hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die laufbahnrechtliche Probezeit oder erforderliche Erprobungszeiten für Beförderungen.

Erholungsurlaub

Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub bleibt bestehen. Erholungsurlaub, den Sie vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote noch nicht verbraucht haben, wird auf die Zeit nach der Wiederaufnahme Ihres Dienstes übertragen. Das gilt auch dann, wenn die Übertragungsfrist nach §7 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) zum Ende des Beschäftigungsverbots bereits abgelaufen wäre. Der noch zustehende Resturlaub wird nach Ende der Schutzfrist dem Urlaub des laufenden Urlaubsjahres zugerechnet (§ 5 Abs. 6 Satz 2 EUrlV). Urlaubsansprüche, die schon vor Beginn der Schutzfrist verfallen waren, leben auch durch den Mutterschutz nicht wieder auf.

Weitere Informationen rund um den Mutterschutz können Sie dem Merkblatt auf dieser Seite entnehmen.

Elternzeit (Beamt*innen)

Erfahrungsstufen

Für den Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes ist ab dem 1. August 2011 nicht mehr das Besoldungsdienstalter, sondern Ihre sogenannte Erfahrungszeit maßgeblich. Grundsätzlich erfolgt in Zeiten der Freistellung kein Aufstieg. Abweichend davon wird Elternzeit jedoch als Erfahrungszeit gewertet, sodass sich der Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe nicht verzögert (§28 Abs. 2 Nr. 1 BBesG-ÜfBE).

Versorgung

Die Elternzeit ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig (§6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG). Versorgungslücken durch Zeiten der Kindererziehung werden in gewissem Umfang dadurch ausgeglichen, dass sich das Ruhegehalt unter bestimmten Voraussetzungen für die dem jeweiligen Elternteil zuzuordnenden Kindererziehungszeiten um einen Kinderzuschlag beziehungsweise einen Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöht (§ 50a und § 50b LBeamtVG).

Üben Sie während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beim Dienstherrn aus, so wird diese Zeit arbeitszeitanteilig als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet (§6 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG).

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig.

Laufbahnrecht

Die laufbahnrechtlichen Vorschriften behandeln Elternzeit grundsätzlich wie Dienstzeit. Innerhalb der dreijährigen laufbahnrechtlichen Probezeit wird Ihre Elternzeit auf die Probezeit angerechnet, wenn Sie mindestens ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet haben. Ihre Probezeit wird dann nicht verlängert. War dieses Mindestjahr vor Antritt der Elternzeit noch nicht vollendet, so müssen Sie die fehlende Zeit bis zur Erfüllung des Mindestjahres im Anschluss an die Elternzeit nachholen.

Erholungsurlaub

Üben Sie als Beamtin bzw. Beamter während der Elternzeit keine Tätigkeit beim Dienstherrn aus, so verkürzt sich Ihr Anspruch auf Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel (§5 Abs. 3 EUrlVO).

Vor dem Beginn Ihrer Elternzeit nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub wird nach Rückkehr in den Dienst dem Urlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzugerechnet. Er kann ebenso wie der Urlaub dieses Jahres bis zum Ende des Folgejahres genommen werden und verfällt somit gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 EUrlVO ausnahmsweise nicht bereits zwölf Monate nach dem Jahr seiner Entstehung.

Nebentätigkeiten

Sollten Sie während der Elternzeit beim Dienstherrn teilzeitbeschäftigt sein, so dürfen Sie Nebentätigkeiten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Vollzeitbeschäftigte ausüben; es gelten insoweit keine Besonderheiten.

Weitere Informationen rund um die Elternzeit können Sie dem Merkblatt auf dieser Seite entnehmen.

Regeln & Besonderheiten für Tarifbeschäftigte

Mutterschutz (Tarifbeschäftigte)

Mutterschutz und befristeter Arbeitsvertrag

Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, fallen Sie gemäß der gesetzlichen Regelungen während
der Schwangerschaft sowie nach der Entbindung unter das Mutterschutzgesetz, solange Ihr befristetes
Arbeitsverhältnis besteht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit
oder Erreichen des Zwecks auch bei Schwangerschaft, während der Schutzfrist nach der Entbindung
und in der Elternzeit.

Geltungszeitraum des Mutterschutzes

Damit die TU Berlin, als Ihre Arbeitgeberin, ihrer Fürsorgepflicht und dem Mutterschutzgesetz entsprechend handeln können, teilen Sie dem Servicebereich Personal Ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung bitte mit. Wenn Sie dies nicht möchten, können die Schutzfristen noch nicht gelten.

Erfolgt dies nicht, gelten die Schutzfristen erst, wenn die Mitteilung erfolgt ist. Während Schwangerschaft und Stillzeit gelten die in den §§3 bis 8 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) aufgeführten Beschäftigungsverbote.

Als werdende Mutter dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, Sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit. Ihre Erklärung können Sie jederzeit widerrufen.

In den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, müssen Sie ein ärztliches Zeugnis einreichen.

Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfrist

Nach §13 Abs. 1 MuSchG i.V.m. § 24i SGB V erhalten Sie für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von Ihrer Krankenkasse sogenanntes Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13,- € für jeden Kalendertag. Voraussetzung ist, dass Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
Sind Sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so erhalten Sie nach § 13 Abs. 2 MuSchG Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von insgesamt höchstens 210,- €, wenn Sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite www.mutterschaftsgeld.de.
Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist ein Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt erforderlich.

Nach §14 Abs. 1 MuSchG erhalten Sie, sofern Sie Anspruch auf das Mutterschaftsgeld haben, von Ihrem Arbeitgeber, also der TU Berlin, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,- €/Tag und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf nach Beginn der Mutterschutzfrist, wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss gezahlt. Anschließend erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes bis zum Ende der Mutterschutzfrist von der Krankenkasse.

Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, haben Sie keinen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Zeiten der Schutzfristen, soweit diese in die Elternzeit fallen. Dies gilt nicht, soweit Sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.

Nach §3 Nr. 1 Buchst. d) des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
nicht der Einkommensteuer (auch nicht der Lohnsteuer) und ist weder sozialversicherungspflichtiges Entgelt (§1 Abs. 1 Nr. 6 Sozialversicherungsentgeltverordnung) noch zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Der Zeitraum, für den vor der Niederkunft ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, verlängert sich, wenn Ihr Kind erst nach dem in dem Attest des Arztes oder der Hebamme genannten mutmaßlichen Entbindungstermin geboren wird.
Wird Ihr Kind bereits vor dem genannten mutmaßlichen Entbindungstermin geboren, so wird der Bezugszeitraum unter Berücksichtigung von §6 Abs.1 MuSchG neu ermittelt, nach dem ein Mutterschaftsurlaub von insgesamt mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung zwingend zu gewähren ist.

Sofern wir Ihnen bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots Arbeitsentgelt gezahlt haben, hat dies keine praktischen Auswirkungen für Sie, weil Arbeitsentgelt den Anspruch auf Mutterschaftsgeld zum Ruhen bringt.

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei. Sie werden aber in den steuerlichen Progressionsvorbehalt einbezogen, so dass es daher im Wege der Steuererklärung zu Steuernachforderungen kommen kann.

Weitere Informationen rund um den Mutterschutz können Sie dem Merkblatt auf dieser Seite entnehmen.

Elternzeit (Tarifbeschäftigte)

Gut zu wissen: Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern, also kein Sonderurlaub im Sinne von §28 TV-L.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Elternzeit haben Sie dann, wenn Sie mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, das Ihr Stiefkind ist oder das Sie in Vollzeitpflege oder Adoptionspflege aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und Sie das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.
Für Geburten ab 01. Juli 2015 können Sie bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hier nicht mehr erforderlich.

Bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege können Sie Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab der Aufnahme des Kindes, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
Auch für Adoptiv- und Pflegeeltern gilt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu zwölf Monaten Elternzeit bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 30. Juni 2015, bzw. von bis zu 24 Monaten Elternzeit bei Aufnahme ab dem 01.07.2015, zwischen dem dritten und achten Geburtstag in Anspruch zu nehmen.

Beide Elternteile können die Elternzeit, soweit sie deren grundsätzliche Voraussetzungen erfüllen, auch gemeinsam nehmen. Die Elternzeit beträgt pro Kind insgesamt drei Jahre und kann bei Geburten bis zum 30. Juni 2015 auf zwei Zeitabschnitte, bzw. bei Geburten ab 01. Juli 2015 auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Dabei ist die TU Berlin berechtigt, den dritten Abschnitt Ihrer Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen, sofern er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes
liegt.  Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Die zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes liegende Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich per Antragsformular gegenüber der TU Berlin verlangen. Dies gilt auch, wenn sich Ihre Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.
Gleichzeitig müssen Sie verbindlich erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Sie die Elternzeit nehmen wollen.

Eine Elternzeit für das dritte Jahr müssen Sie ebenfalls spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich verlangen.

Soll ein Anteil der Elternzeit bei Geburten bis zum 30. Juni 2015 von bis zu zwölf Monaten bzw. bei Geburten ab dem 01. Juli 2015 von bis zu 24 Monaten auf den Zeitraum zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem vollendeten achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Im Falle eines Arbeitgeberwechsels ist der neue Arbeitgeber nicht an eine Zustimmung des früheren Arbeitgebers zur Übertragung gebunden. Die restliche Elternzeit würde verfallen.

Die verlangte Elternzeit können Sie, außer in den im Gesetz genannten Fällen, nur mit unserer Zustimmung vorzeitig beenden. Bekommen Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind, so kann die erste Elternzeit auf Antrag der Beschäftigten zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden, um ggf. Ansprüche auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu sichern und Kürzungen der Jahressonderzahlung zu vermeiden.

Elterngeld

Für die Gewährung des Elterngeldes ist die für Sie zuständige Behörde an Ihrem Wohnsitz (in Berlin: Wohnsitz-Bezirksamt) zuständig. Auch das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Weitere Informationen rund um die Elternzeit können Sie dem Merkblatt auf dieser Seite entnehmen.

Kontakt

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Abteilung II – Personal und Recht

Einrichtung Abteilung II – Personal und Recht
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