Zahlreiche Arbeitnehmer*innen verdienen sich einen Teil ihres Lebensunterhaltes mit einer geringfügigen Beschäftigung hinzu. Diese Art des Beschäftigungsverhältnisses ist auch als 450-Euro-Job bekannt und wird auch stellenweise Minijob genannt. In diesen geringfügigen Beschäftigung muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden (siehe unten).
Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Unerheblich ist dabei die wöchentliche Arbeitszeit. Die Rechtsgrundlage dafür ist §8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch IV.
Seit 01.01.2013 ist diese Art der Beschäftigung für Arbeitnehmer*innen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, allerdings mit der Möglichkeit der Befreiung auf Antrag bei der Bundesknappschaft. In der Kranken- ,Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Sozialversicherungsfreiheit. Bestehen allerdings weitere Beschäftigungen, muss durch eine Zusammenrechnung geklärt werden, ob es bei der Sozialversicherungsfreiheit bleibt.
Sobald die Arbeitsentgrenze von zurzeit monatlich 450 Euro überschritten wird, tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Weitere Auskünfte dazu erhalten Sie von Ihrem Personalteam.
Kurzfristige Beschäftigung
Von einer kurzfristigen Beschäftigung geht man aus, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn sie nicht von sog. „untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist, d.h. sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts oder Standards bestimmend sein. Vom oben genannten Drei-Monats-Zeitraum wird ausgegangen, wenn die Tätigkeit regelmäßig an fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.
Für kurzfristige Beschäftigungen gilt Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung.
Seit 2015 gibt es in Deutschland einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Damit wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt, die nicht unterschritten werden darf. Das entsprechende Mindestlohngesetz (MiLoG) gibt vor, für wen und wann der Mindestlohn zu zahlen ist, wie die Höhe bestimmt und wie die Einhaltung durchgesetzt und kontrolliert wird.
Seit dem 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sind auch umfangreiche Dokumentationspflichten des Arbeitgebers für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte festgelegt worden. Nach §17 MiLoG ist die TU Berlin als Ihre Arbeitgeberin verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Beschäftigungen wöchentlich zu führen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren.
Servicebereich Personal
Abteilung II – Personal und Recht
Einrichtung | Abteilung II – Personal und Recht |
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