Die Unfähigkeit der Arbeit nachzugehen, nennt man bei Tarifbeschäftigten Arbeitsunfähigkeit. Bei Beamt*innen hingegen spricht man von Dienstunfähigkeit. Die Gründe für eine Arbeits- oder Dienstunfähigkeit können unterschiedlich sein, z.B. eine Erkrankung oder ein Unfall.
Je nachdem, ob Sie vorübergehend, länger oder dauerhaft arbeits- bzw. dienstunfähig sind, müssen Sie bestimmte Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten gegenüber der TU Berlin beachten sowie Nachweise erbringen. In der Regel ist dies ein ärztliches Attest. Informieren Sie Ihren Beschäftigungsbereich also in jedem Fall über Ihre Abwesenheit und die voraussichtliche Dauer der Krankmeldung. Ihr Beschäftigungsbereich sollte seinerseits im Vorfeld festgelegt und Sie darüber informiert haben, wie und an wen genau die Meldung zu erfolgen hat und welche Vertetungsregeln gelten.
Die auf dieser Seite beschriebenen Anzeige- und Nachweispflichten dienen zum einen den dienstlichen Interessen, zum Beispiel um durch organisatorische Maßnahmen Ihre Abwesenheit zu überbrücken. Zum anderen zielen Sie auch auf Ihre persönlichen Interessen, beispielsweise die korrekte Zahlung der Bezüge.
Gut zu wissen: Sollten Sie den genannten Meldepflichten nicht nachkommen, so wird zunächst von einem unentschuldigten Fehlen ausgegangen. In diesen Fällen wird von der Personalabteilung über das weitere Vorgehen entschieden, welches von der Einschaltung weiterer Stellen der Universität, zum Beispiel Sozialdienst, Betriebsärztlicher Dienst, bis hin zur Einstellung der Zahlung der Krankenbezüge reichen kann.
Welche Regelungen gelten für studentische Beschäftigte? Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Personalrats für studentische Beschäftigte.
Sofern Sie aufgrund einer Erkrankung Ihre Arbeit bzw. Ihren nicht Dienst aufnehmen können, müssen Sie Ihre Beschäftigungsstelle unverzüglich, spätestens bis um 10.00 Uhr, darüber informieren. Hierbei müssen Sie auch die voraussichtlichen Dauer der Erkrankung angeben. An welchem Wege Sie Ihren Beschäftigungsbereich zu informieren haben, d.h. ob z.B. per Anruf oder E-Mail, wurde in Ihrem Beschäftigungsbereich festgelegt und Ihnen dort mitgeteilt.
Sollte in den wissenschaftlichen Einrichtungen eine Meldung nicht möglich sein, so muss die Krankmeldung in der Fakultätsverwaltung erfolgen. Diese unterrichtet sodann die wissenschaftliche Einrichtung.
Beschäftigte der Universitätsbibliothek: Für den Personenkreis der Beschäftigten der Universitätsbibliothek gelten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Universitätsbibliothek gesonderte Regelungen zum Meldeverfahren bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bitte wenden Sie sich hier für weitere Nachfragen direkt an die Universitätsbibliothek.
Weitergabe an die Personalstelle
Ihre Beschäftigungsstelle meldet Ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten in jedem Fall (also auch Einzelfehltage) dem zuständigen Personalteam.
Dauert Ihre Erkrankung länger als drei Kalendertage, so müssen Sie spätestens am darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Meldung einer Dienstunfähigkeit gilt auch für Professorinnen und Professoren, obwohl diese nicht den üblichen Arbeitszeitregelungen unterliegen.
Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die voraussichtliche Dauer der Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. In Einzelfällen kann der Servicebereich Personal die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits vom ersten Tag der Erkrankung verlangen.
Zum 01.01.2023 wird in der gesetzlichen Krankenversicherung die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt.
Was bedeutet das für Sie?
Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, selbst arbeitsunfähig erkrankt und vom Arzt krankgeschrieben:
Wir rufen elektronisch bei der jeweils zuständigen Krankenkasse die Bescheinigung ab. Sollte der elektronische Abruf nicht möglich sein, werden wir sie informieren und darum bitten bei ihrem behandelnden Arzt eine Ersatzbescheinigung (Papierbescheinigung) zur Vorlage beim Arbeitgeber zu beantragen.
Was ändert sich nicht?
Hier sind die entsprechenden Bescheinigungen wie bisher durch das Formular des behandelnden Arztes oder des Versicherungsträgers nachzuweisen.
Datenschutzhinweis
Es ist den jeweiligen Beschäftigungsbereichen nicht gestattet, Kopien oder andere Aufzeichnungen über Erkrankungen anzufertigen. Das Führen von Listen oder anderen Aufzeichnungen über den für die Organisation der Krankheitsvertretung erforderlichen Zeitraum hinaus ist nicht zulässig.
Es muss sichergestellt sein, dass nur Beschäftigte, die für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe die Information über Ihre Erkrankung/Abwesenheit benötigen, von diesen Kenntnis erhalten. Eine Weitergabe der Daten an nicht befugte Beschäftigte stellt eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht dar. In diesem Zusammenhang wird an dieser Stelle ausdrücklich auf die von allen Beschäftigten bei der Einstellung unterschriebene Verpflichtung zum Datenschutz hingewiesen.
Bei einer sich anschließenden Folgeerkrankung besteht dieselbe Meldepflicht wie bei einer Ersterkrankung.
Informieren Sie Ihren Beschäftigungsbereich frühestmöglich über die andauernde Erkrankung.
Für Tarifbeschäftigte gilt die Nachweispflicht auch über die Dauer der Zahlung der Krankenbezüge hinaus. In diesen Fällen sind weitere ärztliche Atteste, Kopien der vom Arzt gefertigten Auszahlscheine für die Krankenkasse oder Bescheinigungen der Krankenversicherung vorzulegen. Auch die voraussichtliche Dauer muss angegeben werden. Bescheinigungen mit der Aussage „Arbeitsunfähig bis auf Weiteres" reichen nicht aus.
Dauernde Dienstunfähigkeitbei Beamt*innen: Dauerend dienstunfähig sind Sie dann, wenn Sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Erkrankung nicht zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten in der Lage sind. Als dienstunfähig können Sie auch dann angesehen werden, wenn Sie infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und wenn keine Aussicht besteht, dass Sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig sind.
Wenn der Verdacht auf eine andauernde Dienstunfähigkeit besteht, muss geprüft werden, ob Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Dienst wieder aufnehmen können und wenn ja wie Sie ggf. anderweitig gesundheitsgerecht eingesetzt werden können. Dafür gibt es an der TU Expert*innen, die Sie beraten und mit Ihnen gemeinsam Lösungen finden. Wird auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, dass eine Genesung nicht absehbar ist, wird eine Beamtin bzw. ein Beamter in den Ruhestand versetzt. Für Schwerbehinderte, Beamte auf Zeit bzw. auf Probe gelten ggf. abweichende Regelungen.
Beruht eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf einem Unfall (auch in der Freizeit), muss immer ein Unfallbericht erfolgen und unverzüglich an das zuständige Personalteam gesendet werden. Hintergrund sind eventuelle Regressansprüche gegen Dritte, die die Arbeitsunfähigkeit verursacht haben. Wenn es sich um einen Arbeits- bzw. Wegeunfall handelt, so muss außerdem eine Unfallanzeige angefertigt werden.
Zu Thema Arbeits- bzw. Dienst-unfall lesen Sie mehr auf der folgenden Webseite:
Erkranken Sie während eines Aufenthalts im Ausland, d.h. während einer Dienstreise, so ist neben der unverzüglichen Anzeige zwingend ein ärztliches Attest vom ersten Tag der Erkrankung vorzulegen. Darüber hinaus müssen Sie die Rückkehr ins Inland ebenfalls unverzüglich anzeigen.
Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, kann die Zeit der Erkrankung nur dann auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, wenn Sie die Erkrankung bereits in diesem Moment gegenüber der TU anzeigen und mit einem ärztlichen Attest nachweisen.
Es ist nicht automatisch möglich, die ursprüngliche Dauer Ihres Urlaubs um die Zeit der Erkrankung zu verlängern. Nach Beendigung Ihres Urlaubs müssen Sie Ihre Arbeit grundsätzlich wieder aufnehmen. Eine Verlängerung ist nur nach Genesung und mit Einverständnis Ihres Beschäftigungsbereich möglich.
Bitte beachten Sie, dass Sie auch gegenüber Ihrer Krankenkasse Meldepflichten haben.
Hinsichtlich des Verfahrens zur Meldung von krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten von Auszubildenden informieren Sie sich bitte über das Merkblatt "Verhalten im Falle einer Erkrankung bzw. bei Abwesenheit vom Dienst" des Servicebereichs Ausbildung. Die dort für den Personenkreis der Auszubildenden geringfügig modifizierten Verhaltensregeln sind im Falle einer Erkrankung bzw. einer Abwesenheit vom Dienst zu beachten.
Nehmen Sie Ihren Dienst bzw. Ihre Arbeit wieder auf, so müssen Sie dies Ihrem Beschäftigungsbereich sofort mitteilen. Dieser meldet die Informationen dann dem zuständigen Personalteam unverzüglich weiter. Fehlt die Gesundmeldung, führt dies unter Umständen zur Einstellung der Zahlung von Bezügen!
Eine Gesundmeldung muss auch dann erfolgen, wenn sich an die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit direkt ein Erholungsurlaub anschließt. Eine ärztlichen „Gesundschreibung" ist nicht erforderlich.
Ein beantragter und genehmigter Erholungsurlaub, der sich direkt an einen Erkrankungszeitraum anschließt, erfordert nicht, dass die Tätigkeit tatsächlich vor Antritt des Urlaubs aufgenommen wird.
Nach den tarifvertraglichen Vorschriften gelten Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen als unverschuldete Arbeitsunfähigkeiten im Sinne der Vorschriften über die Zahlung von Krankenbezügen.
Als Beschäftigte bzw. Beschäftigter sind Sie verpflichtet, die Bewilligung einer solchen Maßnahme und den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme Ihrem Beschäftigungsbereich unverzüglich mitzuteilen und dem zuständigen Personalteam entsprechende Nachweise einzureichen.
Bitte beachten Sie: Nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ist ein im Anschluss an eine Reha- oder Kurmaßnahme beantragter Erholungsurlaub zu gewähren.
Als Beamtin bzw. Beamter sind Sie verpflichtet, dem zuständigen Personalteam entsprechende Nachweise einzureichen und Sonderurlaub zu beantragen. Die Bewilligung des Sonderurlaubs und der Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme müssen Sie unverzüglich dem Beschäftigungsbereich mitteilen.
Bitte beachten Sie: Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist ein im Anschluss an eine Reha- oder Kurmaßnahme beantragter Erholungsurlaub zu gewähren.
Die Beschäftigungsstellen haben zu Beginn der Reha- oder Kurmaßnahme eine Erkrankungsanzeige und bei Wiederaufnahme des Dienstes eine Gesundmeldung an das zuständige Personalteam zu übersenden.
Als Wiederaufnahme des Dienstes gilt auch der Antritt eines Erholungsurlaubes nach der Reha- oder Kurmaßnahme.
Bitte beachten Sie: Nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen ist ein im Anschluss an eine Reha- oder Kurmaßnahme beantragter Erholungsurlaub zu gewähren.
Sofern Sie der Unterrichtungs- bzw. Nachweispflicht nicht unverzüglich nachkommen (Meldung bis 10.00 Uhr in Ihren Beschäftigungsbereich oder der Fakultätsverwaltung), handelt es sich um ein unentschuldigtes Fehlen.
Da eine solche Unterlassung vielfältige Gründe haben kann, denen auch im Rahmen der Fürsorgepflicht nachzugehen ist, sind die Beschäftigungsstellen verpflichtet, einen solchen Sachverhalt unverzüglich (am selben Tag bis 11.00 Uhr) telefonisch, per Mail oder per Telefax an das Personalteam zu melden, damit von hier Weiteres veranlasst werden kann.
Diese Erstmeldung ist schriftlich mit dem Formblatt Unentschuldigtes Fehlen zu bestätigen.
Sobald der Dienst wieder aufgenommen wird bzw. Erkenntnisse über die Ursache des Fehlens bekannt werden, muss ebenfalls unverzüglich das Personalteam telefonisch, per Mail oder per Telefax benachrichtigt werden.
Servicebereich Personal
Abteilung II – Personal und Recht
Einrichtung | Abteilung II – Personal und Recht |
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Gebäude | Hauptgebäude |
Adresse | Straße des 17. Juni 135 10623 Berlin |