Servicebereich Personal

Urlaubsanspruch

Ihr Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Unterschieden wird dabei grundsätzlich zwischen

  • Regelungen für Angestellte bzw. (Tarif-)Beschäftigte und
  • Regelungen für Beamt*innen, also Staatsbedienstete sowie
  • Sonderregelungen für Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung.

Neben dieser Aufteilung zwischen den oben genannten Gruppen gibt es weiterhin eine Unterscheidung zwischen dem regulären Erholungsurlaub und sogenannten Sonderurlauben, wie beispielweise Bildungszeit (vormals Bildungsurlaub genannt) oder auch Urlaub ohne Entgeltfortzahlung. Die meisten diese Fälle sind auf dieser Webseite erläutert, jedoch getrennt nach den oben genannten Gruppen.

Erholungsurlaub für Beamt*innen

Als Beamt*in steht Ihnen ein jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Wenn Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, beträgt der Erholungsurlaub für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

Für Lehrer*innen an Hochschulen gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Semesterferien als abgegolten.

Nähere Informationen, wie beispielsweise

  • die Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung und weniger oder mehr als 5 Arbeitstagen/Woche,
  • die Verlegung von Urlaub,
  • die Anrechnung und Übertragung von Urlaubstagen,
  • der Widerruf oder Verfall von Urlaub,
  • bei Erkrankung bei Urlaub etc.

entnehmen Sie bitte der auf dieser Webseite verlinkten Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) des Bundesamtes für Justiz. Aus Gründen der Aktualität der gesetzlichen Grundlagen lesen Sie diese Informationen bitte direkt auf der Webseite des Bundesamtes nach.

Sonderurlaub für Beamt*innen

Sonderurlaub ist eine Form des Urlaubs, die Ihnen als Beamt*in aus besonderen Gründen gewährt werden kann. Die Gewährung von Sonderurlaub ist in der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit den dazu erlassenen Ausführungsvorschrifen geregelt.

Auf schriftlichen Antrag können Sie Sonderurlaub z.B. für die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, für kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke, zur Durchführung einer Heilkur und aus anderen persönlichen Anlässen beantragen. Zu anderen persönlichen Anlässen gehören zum Beispiel die Niederkunft der Ehe- oder Lebenspartnerin, der Tod eines Elternteils, eines Kindes oder eines Ehe- oder Lebenspartners. Auch für die Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren wird Sonderurlaub gewährt.

Auf wissenschaftliche Beamt*innen finden diese Vorschriften nur insoweit Anwendung, als die auf der Grundlage des § 97 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) erlassene Hochschulurlaubsverordnung nichts anderes bestimmt.

Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte, Auszubildende und studt. Beschäftigte

Dauer bzw. Anspruch: Vollzeitbeschäftigung

Tarifbeschäftigte: 30 Arbeitstage
Auszubildende: 30 Arbeitstage
Studentische Beschäftigte: 30 Werktage

Beginnt oder endet Ihr Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so wird der Urlaubsanspruch ggf. entsprechend den Vorschriften gekürzt (siehe dazu Abschnitt Berechnung bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr).

Dauer bzw. Anspruch: Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigung besteht grundsätzlich derselbe Urlaubsanspruch wie bei einer Vollzeitbeschäftigung. Ist Ihre Arbeitszeit dabei auf weniger als fünf Tage pro Woche verteilt, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. Hier ist nach den allgemeinen mathematischen Grundsätzen zu verfahren.

Beispiel:

Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche = 30 Arbeitstage
Tatsächliche Arbeitstage pro Woche = 3 Arbeitstage
Berechnung: 30 Tage : 5 Tage = 6 Tage x 3 Tage (tatsächliche Arbeitszeit) = 18 Tage (tarifrechtlicher Erholungsurlaubsanspruch bei einer 3-Tage-Woche)
Verbleibt nach der Berechnung ein Bruchteil von 0,5 oder mehr, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

Eine gleichartige Berechnung ist auch anzustellen, wenn regelmäßig an mehr als 5 Tagen pro Woche gearbeitet wird.

Beispiel:

Sie arbeiten in einer Sechs-Tage-Woche. Der Urlaubsanspruch ist durch fünf zu teilen und mit sechs zu multiplizieren.

Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche = 30 Arbeitstage
Tatsächliche Arbeitstage pro Woche = 6 Arbeitstage

Berechnung: 30 Tage : 5 Tage = 6 Tage x 6 Tage (tatsächliche Arbeitszeit) = 36 Tage (tarifrechtlicher Erholungsurlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche)

Anspruch bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen innerhalb des Urlaubsjahres

Aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt nun, dass bei einem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen innerhalb des Kalenderjahres, der auf die Vollzeitphase entfallene Teil des Urlaubsanspruchs nicht umgerechnet werden darf. Das gilt selbst dann, wenn die/der betreffende Beschäftigte den Teilurlaub noch vor dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstage hätte realisieren können. Der auf die Zeit nach dem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen entfallende Teil des Urlaubsanspruchs hingegen ist wie bisher umzurechnen.

Soweit möglich, sollten Beschäftigte vor einem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen den auf die Vollzeitphase entfallenden Urlaubsanspruch abbauen.

Beispiel:

Sie sind innerhalb des Urlaubsjahres bis Ende Juni in einer Fünf-Tage-Woche vollzeitbeschäftigt. Aufgrund eines Änderungsvertrages reduziert sich Ihre Arbeitszeit ab dem 1. Juli auf 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung und Sie sind fortan in einer Vier-Tage-Woche tätig.

Für die erste Hälfte des Jahres (bis einschließlich Juni) haben Sie aufgrund der Vollbeschäftigung in einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf insgesamt 15 Tage Erholungsurlaub. Für die zweite Hälfte des Jahres haben Sie Anspruch auf insgesamt 12 Tage Erholungsurlaub. Berechnung: 30 Tage : 12 Monate x 6 Monate = 15 Tage : 5 Tage = 3 Tage x 4 Tage = 12 Tage.

Sie haben demnach in dem Urlaubsjahr, in dem ein Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung  in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen erfolgte, Anspruch auf insgesamt 27 Urlaubstage.

Bemessung des Urlaubs: Urlaub und Feiertage

Der Urlaub wird nach Arbeitstagen bemessen. Eine Ausnahme erfolgt bei studentischen Bschäftigten, und zwar nach Werktagen, d.h. bis einschließlich Samstag. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder betriebsüblich gearbeitet wird. Nicht als Urlaub gelten die Tage, die im Land Berlin gesetzliche Feiertage sind, wie zum Beispiel Karfreitag, Himmelfahrt o.ä.

Gesetzliche Feiertage in anderen Bundesländern (z.B. der Reformationstag in Brandenburg) gelten als volle Urlaubstage, auch wenn Sie als Beschäftigte bzw. Beschäftigter Ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.

Festlegung des Urlaubszeitraums: Urlaubsplan und Urlaubsantrag

Das Urlaubsjahr ist identisch immer mit dem Kalenderjahr.

Bei der zeitlichen Festlegung von Urlaub muss Ihr Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche grundsätzlich berücksichtigen, es sei denn, dass dem dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer*innen entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. In der Praxis wird nach interner Abstimmung Ihren Urlaubswünschen in der Regel gefolgt.

Urlaubsplanung

Im Interesse aller Beteiligten wird empfohlen, dass rechtzeitig vor Beginn eines Urlaubsjahres alle Beschäftigten
ihre persönlichen Wünsche nach Abstimmung mit den zuständigen Vorgesetzten oder eine Vertretung in einen vorläufigen Urlaubsplan eintragen. Die Form dieses vorläufigen Urlaubsplanes ist dabei nicht vorgeschrieben. Der Urlaubsplan ist nicht öffentlich, sondern dient der internen Absprache und Dokumentation innerhalb Ihres Beschäftigungsbereiches. Ihre vollständige Urlaubsplanung das ganze Jahr betreffend, müssen Sie also dem bzw. der für die Urlaubsgewährung zuständigen Vorgesetzten Ihres Beschäftigungsbereichs vorlegen. Sofern Ihrer Planung nicht innerhalb eines Monats nach der Abgabe widersprochen
wird, können Sie davon ausgehen, dass der Urlaubswunsch grundsätzlich genehmigt werden kann.

Urlaubsantrag

Unabhängig von der Eintragung in den vorläufigen Urlaubsplan müssen Sie Ihren Urlaub mit dem sogenannten Urlaubsantrag rechtzeitig vor dem beabsichtigten Zeitraum beantragen. Sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, kann Urlaub auch ohne dass er zuvor in einem vorläufigen Urlaubsplan vermerkt wurde, bzw. wenn kein vorläufiger Urlaubsplan besteht, beantragt und genehmigt werden.

Gut zu wissen:

  1. Urlaub, der im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kur) verlangt wird, ist zu gewähren.
  2. Sollte es hinsichtlich der Festlegung des Urlaubszeitraums zu keiner Einigung zwischen Ihne und Ihrem Beschäftigungsbereich kommen, ist das zuständige Personalteam unverzüglich zu informieren und der Personalrat zu beteiligen.

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Lehraufgaben

Nur wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Lehraufgaben hat den Erholungsurlaub gemäß §97 Abs.1 Berliner Hochschulgesetz in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen.
Für die Lehrkräfte des Studienkollegs gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß §7 der Erholungsurlaubsverordnung als durch die Schul- bzw. Semesterferien abgegolten. Auch Lehrkräfte des Studienkollegs können jedoch während der Semesterferien aus zwingenden dienstlichen Gründen in angemessenem Umfang zur Dienstleistung herangezogen werden.
Sofern von dem Personenkreis der Studentischen Beschäftigten Unterrichtsaufgaben wahrgenommen werden, soll der Erholungsurlaub grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden.
Beschäftigte ohne Lehraufgaben können nicht verpflichtet werden, den Urlaub in der vorlesungsfreien Zeit
zu nehmen.
 

Abwesenheitsnotiz (E-Mail-Vorlagen deutsch/englisch)

Um einen ordnungsgemäßen Dienstbetriebes sicherzustellen, ist es ratsam Abwesenheitszeiten rechtzeitig bekannt zu geben.
Eine universitätsweit einheitliche deutsch- und englischsprachige Vorlage für E-Mails finden Sie auf dieser Webseite.

Urlaubsübertragung

Urlaub muss bis zum Ende des Urlaubsjahres gewährt und genommen werden. Sofern dies nicht möglich ist, muss dieser Erholungsurlaub von Ihnen bis zum 30.09. des nächsten Jahres genommen worden sein, denn danach verfällt der Urlaubsanspruch. Darüber hinausgehende Übertragungen sind nicht möglich.

Urlaubsansprüche können nicht vor Beginn des Urlaubsjahres erfüllt werden. Derartige Anträge sind ausnahmslos abzulehnen.

Erkrankung im Urlaub

Erkranken Sie während Ihres Urlaubs, so werden die Tage einer ärztlich nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Zwingende Voraussetzung hierfür ist aber, dass Sie ein ärztlichen Attestes vorlegen, welches Ihre Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag der Erkrankung an belegt. Gleichzeitig müssen Sie Ihre Beschäftigungsstelle schnellstmöglich unterrichten.

Tage einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie nicht in unmittelbaren Anschluss an den Urlaub zu einer eigenmächtigen Urlaubsverlängerung nutzen! Sie müssen Ihren Dienst also nach dem bewilligten Urlaubsende wieder aufnehmen. Sollte Ihre im Urlaub durch ärztliches Attest nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit auch im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub fortbestehen, so müssen Sie Ihre Beschäftigungsstelle ebenfalls unverzüglich informieren und Ihre Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tage an durch eine ärztliche (Folge-)Bescheinigung nachweisen.

Auch für den Fall einer erstmaligen Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung im unmittelbaren Anschluss an einen Erholungsurlaub, müssen Sie Ihre Beschäftigungsstelle unverzüglich informieren. Hier gelten die Verfahrensregelungen, welche im Rundschreiben Krankmeldungen und unentschuldigtes Fehlen des Servicebereichs Personal vom 29.08.2013 festgelegt wurden (abrufbar in der Rundschreibendatenbank der TU Berlin).

Übertragung und Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Beim Verfall und Übertragung des Urlaubsanspruchs bei andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, ist zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem tariflichen (Mehr-)Urlaub nach dem TV-L Berliner Hochschulen zu unterscheiden:

  • Kann tariflicher (Mehr-)Urlaub (hier: 10 Arbeitstage bezogen auf eine 5-Tage-Woche) wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres genommen werden, so kann dieser tarifliche Mehrurlaub bis zum 30.09. des Folgejahres übertragen werden.
  • Sollte dieser tarifliche Mehrurlaub nicht bis zum 30.09. des Folgejahres wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit genommen werden, so verfällt dieser. Der gesetzliche Mindesturlaub (hier: 20 Arbeitstage bezogen auf eine 5-Tage-Woche) verfällt jedoch erst am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, mithin 15 Monate nach dem Ende des Bezugszeitraums, aber nur, wenn er wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Beispiel:

Eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter war vom 22.02.2012 bis zum 15.04.2014 andauernd krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
Im Jahr 2012 wurde noch kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Sowohl der tarifliche (Mehr-)Urlaub (10 Tage bezogen auf eine 5-Tage-Woche) als auch der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch (20 Tage bezogen auf eine 5-Tage-Woche) für das Kalenderjahr 2012 sind verfallen.

Begründung: Der tarifliche (Mehr-)Urlaub in Höhe von 10 Tagen bezogen auf eine 5-Tage-Woche für das Kalenderjahr 2012 ist mit Ablauf des 30.09.2013 verfallen. Auch der gesetzliche Mindesturlaub für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von 20 Tagen bezogen auf eine 5-Tage-Woche ist verfallen, da der Erholungsurlaubsanspruch nicht bis zum 31.03. 2014 wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in Anspruch genommen werden konnte.

Sonderurlaub für Tarifbeschäftigte

Bildungzeit bzw. Bildungsurlaub für Tarifbeschäftigte

Bei Bildungszeit - stellenweise auch Bildungsurlaub, Bildungsfreistellung oder Arbeitnehmerweiterbildung genannt - handelt es sich um eine bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen. Beschäftigten wird damit eine kontinuierliche Weiterbildung ermöglicht.

Als Rechtsgrundlage gilt das Berliner Bildungszeitgesetzes (BiZeitG).

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Bildungszeit, und zwar zehn Tage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Die Inanspruchnahme von Bildungszeit ist jedoch freiwillig.
Nicht anspruchsberechtigt sind Beamt*innen, die älter als 25 Jahre sind. Für sie gelten die Sonderurlaubsverordnungen des öffentlichen Dienstes.

Sonstige Sonderurlaube

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten (§ 28 TV-L Berliner Hochschulen). Mögliche Anwendungsfälle können beispielsweise sein

  • Erfüllung von Familienpflichten (Pflege von Angehörigen, Betreuung von Kindern etc.)
  • Sonderurlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen oder zur Personalkosteneinsparung
  • Verrechnung von Weihnachtsgeld
  • Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit etc.

Die Vorschrift beinhaltet eine sog. Kann-Regelung, über die die TU Berlin als Ihre Arbeitgeberin nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.

Anträge auf Sonderurlaub richten Sie bitte formlos mit entsprechender Begründung und mit einem Votum Ihres bzw. Ihrer Vorgesetzten versehen an Ihr zuständiges Personalteam.

Weiterführende Informationen zur Anwendung und zum Geltungsbereich von Sonderurlaub finden Sie auf der Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank in der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO).

Freizeit statt Sonderzahlungen (bspw. "Weihnachtsgeld")

An der TU Berlin haben Sie die Möglichkeit, zusätzliche Freizeit unter Verrechnung der im Dezember zustehenden Bezüge in Anspruch zu nehmen.

Soweit im Einzelfall dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen, wird auf Antrag unbezahlter Sonderurlaub von bis zu vier Wochen (= 28 Kalendertage) im Kalenderjahr gewährt. Die auf die Beurlaubungszeiträume entfallenden Bezüge werden vorschussweise fortgezahlt und erst im Zusammenhang mit der zum Jahresende fällig werdenden Jahressonderzahlung bzw. Sonderzuwendung mit den im Dezember insgesamt zustehenden Bezügen verrechnet.
Wegen der Besonderheiten des Hochschulbetriebes wird von der eingeräumten Möglichkeit nur restriktiv Gebrauch gemacht. So findet diese Regelung keine Anwendung auf

  • Lehrkräfte des Studienkollegs
  • studentische Hilfskräfte
  • Beschäftigte, deren Dienst- oder Vertragsverhältnis nicht über den 1. Dezember des jeweiligen Jahres hinaus besteht
  • aus Drittmitteln beschäftigtes Personal.

Da durch diese Maßnahme vorrangig Personalkosten eingespart werden sollen, werden zum Ausgleich der durch den Sonderurlaub entstehenden Vakanzen weder Vertretungskräfte eingestellt oder sonstige Vertretungsmittel zugewiesen.

Die Zahlung der Bezüge für den Zeitraum des gewährten Sonderurlaubs wird als Vorschuss gewährt. Die Verrechnung dieses Vorschusses findet mit den insgesamt für den Monat Dezember zustehenden Bezügen statt. Die Grundidee dieser Verrechnung ist die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Beschäftigten. Da die nach den tarifrechtlichen Vorschriften zustehende Jahressonderzahlung nur noch anteilig in Bezug auf das monatliche Entgelt bzw. die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zustehende Sonderzuwendung nur noch in Höhe eines Festbetrages gezahlt wird, müssen Sie damit rechnen, dass die für den Monat Dezember zustehenden Bezüge nicht mehr vollumfänglich gezahlt werden, da diese für die Tilgung des Vorschusses in Anspruch genommen werden.

Für die Beantragung benutzen Sie bitte den Antragsvordruck (siehe diese Webseite).

 

 

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Berechnung des Zusatzurlaubs

Nach §125 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) haben Sie als schwerbehinderte Beschäftigte bzw. schwerbehinderter Beschäftiger – nicht jedoch die Ihnen Gleichgestellten – Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Da sich aus den unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen Konsequenzen hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten (hier: unterschiedliche Rundungsvorschriften) ergeben, sind der Erholungsurlaub nach den tarifrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften und der Zusatzurlaub nach dem SGB IX bei der Berechnung des Gesamturlaubs jeweils separat zu ermitteln und sodann zu addieren.

Der Zusatzurlaub in Höhe von fünf Arbeitstagen wird Ihnen gewährt, sofern Ihre Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist. Verteilt sich Ihre regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Ist Ihre Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage pro Woche verteilt, ist der
Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. Hier wird nach den allgemeinen mathematischen Grundsätzen verfahren.

Berechnungsbeispiel:

Zusatzurlaubsanspruch bei 5-Tage-Woche = 5 Arbeitstage
Tatsächliche Arbeitstage/Woche = 3 Arbeitstage
Berechnung: 5 Tage : 5 Tage = 1 Tag x 3 Tage = 3 Tage
Zusatzurlaubsanspruch bei einer 3-Tage-Woche

Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf volle Urlaubstage aufzurunden. Bei einem Bruchteil von weniger als 0,5 ist davon auszugehen, dass dieser nicht abzurunden, sondern in dem geringeren Umfang zu gewähren ist.
Für die Übertragbarkeit dieses Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr finden die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung (hier: TV-L Berliner Hochschulen).

Berechnung bei Beginn oder Ablauf der Anerkennung der Schwerbehinderung im laufenden Kalenderjahr

Besteht Ihre anerkannte Schwerbehinderung nicht während des gesamten Kalenderjahres, so haben Sie für jeden vollen Monat Ihrer im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als einen halben Tag ergeben, sind nicht abzurunden, sondern in dem geringeren Umfang zu gewähren.
Der so ermittelte Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

Berechnung bei Beginn und Beendigung der Beschäftigung innerhalb des Urlaubsjahres

Besteht Ihre Schwerbehinderung während des gesamtem Kalenderjahres, ist die Zwölftelung des Zusatzurlaubs nicht zulässig, wenn Sie:

  • in der ersten Hälfte des Kalenderjahres in das Arbeitsverhältnis eintreten oder
  • in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres nach erfüllter Wartezeit (= 6 Monate) aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

In diesen Fällen steht Ihnen der ungekürzte Zusatzurlaub zu.

Ansprüche für zurückliegende Kalenderjahre

Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei Ihnen rückwirkend festgestellt, finden für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen (also § 26 TV-L Berliner Hochschulen) Anwendung.

Kontakt

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Abteilung II – Personal und Recht

Einrichtung Abteilung II – Personal und Recht
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10623 Berlin

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