Servicebereich Personal

Entsendebescheinigung / A1-Bescheinigung bei Reisen ins Ausland

Mit einer sogenannten Entsendebescheinigung, auch A1-Bescheinigung genannt, weisen Sie nach, dass Sie in Ihrem Wohnstaat, in dem Sie auch einer Beschäftigung nachgehen, Sozialversicherungsbeiträge entrichten oder Versorgungsbezügeempfänger*in sind.
Die Bescheinigung ist wichtig für Entsendungen ins Ausland, worunter auch Dienstreisen fallen, also dienstlich veranlasste Reisen zur Wahrnehmung dienstlicher Zwecke z.B. Projekttreffen, Konferenzen, Besuch von Messen, Tagungen. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist nicht klar definiert, was eine Entsendung ist, daher fallen auch Dienstreisen darunter. Bei einer Entsendung wird jedoch gegenüber einer Dienstreise arbeitsvertraglich festgelegt, das Sie auf Weisung der TU Berlin im Ausland eine befristete Beschäftigung für die Universität ausüben.

Antrag auf Entsendung

Die Ausstellung einer Entsendebescheinigung basiert auf einer vorherigen Antragstellung. Einen solchen Antrag stellen müssen:

  • alle, die eine Dienstreise durchführen unabhängig vom Beschäftigungsstatus (SoMi, WiMi, Stud. HK ) und unabhängig von der Dauer
  • Beamt*innen
    • für Dienstreisen in EU-Ländern: direkt über die TU Berlin
    • für Vertragsstaaten oder das vertragsloses Ausland: Antragstellung nur noch bei tatsächlicher Aufforderung der ausländischen Behörde.

Nicht beschäftigte Studierende und Stipendiaten müssen keinen Antrag stellen, da sie nicht Arbeitnehmer*innen sind.

Der Antrag auf Entsendung/A1-Bescheinigng muss grundsätzlich bei jeder Dienstreise neu gestellt werden. Ausnahmen bestehen nur für die wiederkehrenden Reisen zum Zweck der Auslandsrepräsentanz der TU Berlin häufig am gleichen Ort (z.B. EU Büro in Brüssel). Nach Rücksprache mit einem Fachexperten besteht die Möglichkeit, ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) schriftlich einzureichen. Nach eingehender Prüfung und Darlegung des Falles kann die A1 Bescheinigung für mehr als zwei Jahre evtl. ausgestellt werden.

Diese ist ab dem ersten Tag der Entsendung bzw. Dienstreise als Nachweis mitzuführen. Mit der Bescheinigung kann der Nachweis geführt werden, dass eine Sozialversicherungspflicht in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Es wird vermieden, dass bei einer Dienstreise oder Entsendung Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig in zwei Staaten fällig werden.

Im Rahmen einer Kontrolle im Ausland kann die Vorlage der Bescheinigung verlangt werden. Können Sie keine Bescheinigung vorgelegen, so können Verwarnungen nebst Strafzahlungen ausgesprochen oder Sozialversicherungsbeiträge vor Ort erhoben werden. Sollte die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorliegen, empfehlen wir Ihnen, eine Kopie des Antrages mitzuführen.

Innerhalb von EU-Ländern

Tarifbeschäftigte:Es besteht die Möglichkeit zur webbasierten Erfassung von Reisedaten für die Entsendungen innerhalb der EU Länder. Ein Anleitung finden Sie auf der folgenden Webseite.
Beamt*innen:Beamt*innen stellen den Antrag ausschließlich analog. Die Formulare finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Nicht-provisonierte Personen (Externe):Personen ohne eigenen TU-Account + ohne TU-Mail-Adresse stellen den Antrag auf Entsendung per Mail bei den beiden auf dieser Webseite genannten Personen.
Bitte beachten Sie des Weiteren, dass Ihnen mit dem Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses der Zugriff auf die web-basierten Anwendungen entzogen wird.

Nicht EU und EWR-Länder

Anträge ins Nicht EU-Land müssen über den Arbeitgeber, d.h. die TU Berlin gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Beamt*innen.
Nutzen Sie zur Antragstellung bitte folgendes Blankoformular (hier geht der Link, der auf der alten Website zur Verfügung steht, leider ins Leere und kann damit nicht benutzt werden...)

Beispielfall: Da z.B. Südafrika sich nicht im EU-Raum befindet bzw. auch kein EWR-Staat ist und zwischen Südafrika und Deutschland auch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, wird in diesem Fall ein Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach §4 SGB IV ausgefüllt.

Nach Prüfung durch die Krankenkasse, wird dem Servicebereich Personal schriftlich mitgeteilt, ob sich das deutsche Sozialversicherungsrecht mit Ausstrahlungswirkung entfaltet und Sie weiterhin im Inland sozialversicherungspflichtig bleiben.

Hinweis der Redaktion: es bleibt offen, wie der Prozess ist. Anscheinden sendet man den Antrag direkt an die beiden genannten Personen und diese senden das dann weiter an die KV und bekommen dann vor dort wiederum eine Rückmeldung, die sie dem Antragstellenden mitteilen (wie umständlich...) Und ob der o.g. Beispielfall wirklich einen Mehrwert hat, darf bezweifelt werden.

Bitte teilen Sie uns den Reisezeitraum, den Zweck und die Anschrift des z.B. Tagungsortes, Konferenzortes oder Tätigkeitsstelle per Email an:

Hinweise für Beamt*innen vonseiten des Deutschen Rentenversicherungsbundes

Für Entsendungen/Dienstreisen in Vertragsstaaten (z.B. USA, China), also Staaten, mit denen Deutschland durch ein Entsende- oder Sozialversicherungsabkommen verbunden ist, stellen wir anheim, dass die Ausstellung von bilateralen Entsendebescheinigungen (anders als nach dem Europarecht VO (EG) Nr. 883/2004 - Bescheinigung A1 -) in den Durchführungsvereinbarungen der Abkommen nicht verpflichtend geregelt ist. Bußgeldvorschriften, wie sie in mehreren europäischen Mitgliedsstaaten existieren, sind uns bei außereuropäischen Entsendungen nicht bekannt.

Für Entsendungen ins sog. vertragslose Ausland (z.B. Russland, Südafrika usw.) ist die Deutsche Rentenversicherungsbund kein zuständiger Träger für die Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach $ 4 SGB IV.

Im Bereich des vertragslosen Auslands gibt es generell keine Entsendebescheinigungen. Sie sind daher hier nicht zu beantragen. Sinn und Zweck von Entsendebescheinigung ist es, Behörden im Zielland gegenüber nachzuweisen, dass die dortigen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit keine Anwendung finden. Die Nichtanwendung der Rechtsvorschriften im Zielland kann aber nur über das Europarecht oder ein Sozialversicherungsabkommen gegenseitig vereinbart werden und kommt damit im vertragslosen Ausland gerade nicht in Betracht.

Da Entsendebescheinigungen auch mit rückwirkender Ausstellung volle Rechtskraft erlangen, bitten wir, diese ab sofort im Nachhinein zu beantragen, sofern eine Aufforderung durch ausländische Behörden erfolgt.

Die TU Berlin wird für die Beamt*innen nur noch Entsendeanträge für Dienstreisen in EU-Ländern stellen. Für Vertragsstaaten oder das vertragsloses Ausland werden die Anträge nur noch bei tatsächlicher Aufforderung der ausländischen Behörde gestellt.

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